Allgemeine Geschäftsbedingungen der Müden Reinigung GmbH® ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Versandreinigung und alle in den Filialen der Müden
Reinigung GmbH vor Ort geschlossenen Textilreinigungsverträge sowie für die Verträge, die auf den
unmittelbaren Erwerb der sogenannten Abo-Karten gerichtet sind.
Ein Überblick der Standorte der einzelnen Filialen der Müden Reinigung GmbH ergibt sich aus
https://www.mueden.de/filialen/
II. Fachmännische Warenschau am vorgelegten Reinigungsgut: Eignung zur Reinigung,
Vorschäden, besondere Materialien
(1) Das Reinigungsgut bedarf bei seiner Annahme zur Reinigung ebenso wie im späteren
Reinigungsverfahren bis hin zu seiner Aushändigung stets unserer ganzen Aufmerksamkeit, schon um
Risiken aus dem Bereich seiner Herstellung, aus Vorschäden, z.B. einem unsachgemäßen früheren
Reinigungsversuch, oder aus dem Gebrauch weitestgehend auszuschalten (fachmännische Warenschau).
Nach statistischen Erkenntnissen sind spätere Schadensbilder nämlich zu ca. Zweidrittel auf derlei
Umstände zurückzuführen.
(2) Typische Beschaffenheitsrisiken eines uns vorgelegten Reinigungsguts stellen insbesondere eine
ungenügende Festigkeit des Gewebes oder der Nähte, eine ungenügende Echtheit von Färbungen und
Drucken, das Einlaufen, eine vorhandene Imprägnierung oder verborgene Fremdkörper, z.B. Geld,
Kugelschreiber, Papier o.ä. dar. Auch modisches Zubehör wie Gürtel, Schnallen, Knöpfe, Pailletten,
Perlen, Leder- oder Fellapplikationen, Fransen o.ä. zählen zu den typischen Beschaffenheitsrisiken.
Sollten derlei Beschaffenheitsrisiken einmal für ein je auftretendes Schadensbild ursächlich sein, können
wir uns durch entsprechende Nachweisführung von unserer Haftung entlasten.
(3) Fehlen herstellerseitige Pflegeetiketten ganz, wurden sie entfernt oder bleiben die darauf gemachten
Angaben gerade mit Blick auf den gewünschten oder erforderlichen Reinigungserfolg aussagelos, sind
wir, wie im Übrigen sonst auch, für Ihre Hinweise über frühere Reinigungsvorgänge dankbar, weil sie in
der Risikoabschätzung der fachmännischen Warenschau nach Abs. 1 entscheidende Hinweise liefern. Zu
Ihrer und zu unserer Sicherheit kann das Ergebnis der Warenschau allerdings auch bedeuten, dass wir
Ihren Auftrag – bereits gelegentlich des Annahmevorgangs, aber auch später nach eingehender Prüfung
– ablehnen müssen, falls keine unsere sonst bestehende Erfolgshaftung abmildernde Vereinbarung zu
Stande kommt.
(4) Unsere Haftung ist unter “Haftungsbegrenzung” in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
III. Rückgabe, Abholpflicht, Abholfrist
(1) Die Rückgabe des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z.B.
Abholschein/Kassenbon). Andernfalls hat der Kunde seine Berechtigung zu beweisen.
(2) Die Abholfrist beträgt drei Monate nach dem vereinbarten bzw. vorgesehenen Liefertermin.
(3) Nach einer weiteren Wartezeit von neun Monaten sind wir zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung (§§
385, 1221 BGB) berechtigt, falls sich der unbekannte Kunde nicht doch noch meldet oder ein bekannter
Kunde zuvor ergebnislos zur Abholung aufgefordert worden ist. Die Verwertung erfolgt hierbei
wirtschaftlich vernünftig und freihändig, wobei im Zweifel auch eine schlichte Entsorgung bzw.
unentgeltliche Überlassung an einen Gemeinwohlträger wie auch sonstigen Textilverwerter in Betracht
kommt. Ein etwaig erzielter Verwertungserlös steht dem Kunden zu abzüglich der nach Ablauf der
Abholfrist entstandenen Kosten der Vorhaltung entsprechender Lagerkapazitäten. Holt der Kunde das
Reinigungsgut nach Ablauf der Abholfrist und der Wartezeit nicht ab, träg er das Risiko, dass das
Reinigungsgut Schaden nimmt oder untergeht.
IV. Rügefristen bei Mängeln, Bitte um Richtigkeitsprüfung
(1) Ihnen offensichtliche Mängel der Reinigungsausführung – also solche, die Sie nach Entfernen der
etwaigen Transportschutzfolie bei bloß oberflächlicher Untersuchung des ausgehändigten
Reinigungsguts sofort erkennen können – müssen Sie im Regelfall innerhalb von zwei Wochen nach
Rückerhalt uns gegenüber rügen.
(2) Ausnahmefälle von der Zweiwochenfrist sind zB eine unwesentliche Fristüberschreitung oder Ihre
persönliche Verhinderung, uns gegenüber rechtzeitig vorstellig zu werden (etwa infolge Krankheit oderlängerer Ortsabwesenheit). Zur Fristberechnung gelten § 187 BGB (Fristbeginn), § 188 BGB (Fristende)
und § 193 BGB (Sonn- und Feiertag; Sonnabend): Wichtig für Sie zu wissen ist insofern, dass der Tag
des Rückerhalts des Reinigungsguts ebenso wenig mitzählt, wie ein Sonntag, ein am Erklärungsort
staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend (Samstag), wenn die Zweiwochenfrist an
einem solchen Tag enden würde; stattdessen endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(3) Unsere Haftung nach der Regelung in “Haftungsbegrenzung” in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bleibt von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes unberührt.
(4) Eine Bitte – jenseits einer Rechtspflicht – möchten wir im Interesse aller Kunden im Zusammenhang mit
der Rückgabe von Reinigungsgut äußern: Trotz all unserer Sorgfalt mag es einmal vorkommen, dass ein
Stück irrtümlich nicht mit zurückgegeben (Mankofall) oder Ihnen ein fremdes Stück ausgehändigt wird
(Verwechslung). Mit Ihrer zeitnah nach Rückgabe durchgeführten Kontrolle helfen Sie uns und damit
auch anderen Kunden, solche Irrtümer nachträglich aufzulösen und das Ihnen gehörende bzw. das fremde
Reinigungsgut richtig zuzuordnen. Vielen Dank für Ihren raschen Hinweis, über den wir uns aber auch
jenseits einer Frist von Absatz 1 freuen.
(5) Haftungsbegrenzung
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verbietet es den Verwendern von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, ihre Schadensersatzhaftung in bestimmten Konstellationen auszuschließen oder
zu begrenzen. Das gilt nach der Formulierung des Gesetzes, wenn eine “Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit” oder eine “Haftung für grobes Verschulden” – Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit – bei
“sonstigen Schäden”, namentlich Vermögensschäden, in Rede steht. Selbstverständlich stehen Sie und
Ihr Reinigungsgut in unserem Betrieb unter diesem Schutz des Gesetzes, und zwar auch insoweit, als ein
entsprechendes Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, zB unseres Personals,
ursächlich geworden ist.
(2) Im Interesse einer möglichst preiswerten Gestaltung unserer Reinigungstarife, also auch in Ihrem
wirtschaftlichen Interesse, begrenzen wir allerdings, falls unsere fachkundige Nachbesserung Ihrer
Reklamation nicht effektiv und rückstandsfrei abzuhelfen vermag, Sie diese nicht wünschen oder wir sie
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisieren könnten, unsere Haftung für einfach fahrlässiges
Verhalten auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, was nach den Regelungen des BGB in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlaubt ist, falls diese Einschränkung Sie nicht im Einzelfall
unangemessen benachteiligt:
a) Einfach fahrlässig bedeutet dabei z.B. Unaufmerksamkeit oder Nachlässigkeit, ein Versehen, also das,
was jedermann, auch dem sonst Sorgfältigen, “einmal passieren kann”. Deshalb haften wir in einem
solchen Fall nur auf den bei Vertragsabschluss vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn nicht
im Einzelfall ein Verstoß gegen vertragswesentliche Pflichten (z.B. bei der fachmännischen Warenschau,
s. oben in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen) schadensursächlich geworden ist oder der
konkrete Verstoß die Erreichung des Vertragszwecks der Textilreinigung als solchen gefährdet; dann
bleibt es bei unserer vollen Haftung.
b) Der vertragstypische Schaden wird ausgehend von dem aktuellen Ersatzbeschaffungspreis – im Einzelfall
reduziert um einen Abzug “neu für alt” – von uns nach billigem Ermessen bestimmt und auf Ihren
Einwand hin von uns überprüft; notfalls wird er vom Gericht bestimmt (vgl. § 315 BGB).
c) Der vorhersehbare Schaden umfasst auch entsprechende Folgeschäden (z.B. eine Pauschale für Ihren
Aufwand).
(6.2.b) tief eingebettete oder lang anhaltende Gerüche können schwieriger zu entfernen sein,
(6.2.c) verschiedene Materialien des Reinigungsguts absorbieren und halten Gerüche unterschiedlich stark. Manche Stoffe können Gerüche stärker festhalten, was die Beseitigung erschwert.
(6.3.) Wir haften nicht für Schäden am Reinigungsgut, die durch die Ozonbehandlung entstehen können, nämlich insbesondere bei Farbverlust, Schrumpfung, Auflösung oder Zerstörung von Materialien.
(6.4.) Wir übernehmen keine Garantie dafür, dass die Ozonbehandlung alle Gerüche vollständig beseitigen wird.
(6.5.) Kunden sollten sich bewusst sein, dass trotz der allgemeinen Sicherheit und Wirksamkeit der Ozonbehandlung in einigen Fällen unvorhergesehene Reaktionen auf Materialien auftreten können.
(6.6.) Wir verpflichten uns zur Einhaltung aller Sicherheitsrichtlinien im Umgang mit Ozon. Kunden dürfen das behandelte Reinigungsgut erst verwenden, wenn diese vollständig gelüftet wurden und kein Ozongeruch mehr wahrnehmbar ist.
(6.7.) Mit der Übergabe des Reinigungsguts zur Ozonbehandlung bestätigt der Kunde sein Verständnis und seine Einwilligung zu diesem Haftungsausschluss.“
(8) Abo-Karte
(1) Die filialgebundene nicht personalisierte Abo-Karte steht im Eigentum der Müden Reinigung GmbH und
berechtigt jeden Besitzer bei entsprechend vorausbezahlten Guthaben zu einem 20%-igen Bonus in Form
eines Sofortrabattes auf die in der jeweiligen Filiale / Versandreinigung geltenden Preise für das Reinigungsgut.
Der Sofortrabatt von 20% wird der Abo-Karte direkt bei Aufladung gutgeschrieben.
(2) Die Abo-Karte berechtigt den jeweiligen Besitzer nicht zur Auszahlung des etwaigen auf der Abo-Karte
befindlichen Guthabens. Eine Aufladung der Abo-Karte ist nur mit Beträgen von € 200,00, € 400,00, € 600,00 möglich.
(3) Die Abo-Karte ist übertragbar nach Mitteilung des Besitzerwechsels an die Müden Reinigung GmbH.
Bei Abrechnung über das Guthaben der Abokarte beginnen wir mit unseren Arbeiten ganz oder teilweise erst,
sofern wir feststellen, dass das Guthaben der Höhe nach hierfür ausreichend ist.
(4) Die Haftung der Müden Reinigung GmbH für das Guthaben ist insbesondere bei Verlust, Beschädigung,
Unlesbarkeit, Diebstahl oder Missbrauch ausgeschlossen.
(4.1) Sollte das Guthaben auf der Abo-Karte nicht ausreichend sein, um die beauftragten Arbeiten vollständig
durchzuführen, werden wir die Abo-Karte für Sie erneut aufladen und den Reinigungsauftrag vollständig abschließen,
was Ihnen sodann gesondert berechnet wird. Hierzu werden wir die Abo-Karte automatisch mit dem von Ihnen zuletzt
gebuchten Aufladungsbetrag aufladen und Ihnen hierzu eine Rechnung per Email zukommen lassen.
(9) Informationen zum Datenschutz nach EU- DSGVO
Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu- dsgvo-fuer-verbraucher/